Impressum

Verantwortlich:
Gestüt Rickhof

Iris Jansen - Jentgens
Bistard 47 - Rickhof
41751 Viersen

Kontakt:
Telefon: +49 172 5232822
E-Mail: jansen@rickhof.de 

 

Datenschutzbeauftragte nach Datenschutzgrundverodnung (DSGVO): Iris Jansen - Jentgens

Umsatzsteuer-ID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

[121 / 5994 / 2145]

Allgemeine Vertragsbedingungen 


I. Vertragsleistungen 
Der Stallinhaber stellt gegen monatliches Entgelt eine bestimmte Box inklusive Futter (Hafer, Pellets, Heu, Heulage, Wasser) und Einstreu (Stroh, Leinstroh) sowie die betriebseigenen Reitflächen (Hallen, Außenplätze, Paddocks), die vorhandenen Geräte (Karren, Forken, Schaufeln, Besen, Äppelboys), eine Parkfläche für einen Pferdeanhänger, einen Sattelschrank sowie einen Trensen- und Sattelhalter pro Pferd in der Sattelkammer im Reit- und Pensionsstall Gestüt Rickhof zur Nutzung bereit.         

Die Pferde werden auf Wunsch und Risiko der Besitzer in Gruppen oder Einzeln rausgestellt. Der Stallinhaber ist berechtigt, das Pferd bei entsprechenden betrieblichen Erfordernissen umzuquartieren.             

Dies mindert den Mietanspruch des Stallinhabers selbst dann nicht, wenn das Pferd bis zu 14 Tage in einer andersartigen Box untergebracht ist. 


II. Preise 
Die Miete richtet sich nach der Art der Box und den bezogenen Leistungen.  Bei nicht unter I. aufgeführten Leistungen handelt es sich um Zusatzleistungen, die zusätzlich vergütet werden müssen. Die jeweiligen Preise können der Serviceliste entnommen werden.         

Alle Preise verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. Eine Umsatzsteuererhöhung führt automatisch zur Erhöhung der Bruttomiete.            Bei einer Stallabwesenheit des Pferdes von mindestens 14 zusammenhängenden Tagen verringert sich die Bruttomiete um 2,50 Euro pro Tag. 

 

III. Zahlungsweise 
Alle Zahlungen sind im Voraus zu entrichten, die Boxenmiete bis zum 3. Werktag des laufenden Monats.              Zahlungen können persönlich durch Barzahlung an den Stallinhaber oder durch Überweisung auf dessen Konto bei der Volksbank Viersen, BLZ 31460290, Kontonummer 202768032, IBAN: DE17314602900202768032, SWIFT (BIC): GENODED1VSN geleistet werden. 


IV. Krankheitsfall 
Im Falle einer akuten Erkrankung ist der Stallinhaber notfalls auch ohne Rücksprache mit dem Pferdehalter ermächtigt, einen Tierarzt mit der Einleitung der Erstversorgung zu beauftragen. Der Pferdehalter trägt alle durch diese Maßnahmen entstehenden Kosten. 


V. Vertragsende 
Der Vertrag kann beiderseitig durch ordentliche Kündigung zum Monatsende mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden.                Hiervon unberührt bleibt das beiderseitige Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde.         

Insbesondere ist der Stallinhaber zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn 
 a) bei dem eingestallten Pferd eine Krankheit auftritt, die nach seiner Auffassung  wegen Gefährdung des übrigen Bestandes keinen Verbleib im Reit- und Pensionsstall  Gestüt Rickhof zulässt, oder 
 b) der Pferdehalter wiederholt oder in schwerer Weise gegen die Vertragsbedingungen  inklusive der Stallordnung verstößt, oder 
 c) der Pferdehalter mit mindestens drei Monatsmieten im Zahlungsrückstand ist. 
Der Vertrag endet außerdem bei Tod des Pferdes, sobald der Pferdehalter die Box geräumt an den Stallinhaber übergeben hat. Durch den Verkauf des Pferdes endet der Vertrag nicht. Der ursprüngliche Pferdehalter ist an die ordentliche Kündigungsfrist gebunden. Stallt er ein neues Pferd in die Box ein, so wird der Einstallungsvertrag unter unveränderten Bedingungen fortgesetzt. Bei Tod des Pferdehalters treten die Erben des Pferdes zu unveränderten Bedingungen in das Vertragsverhältnis ein. 


VI. Boxennutzung 
Der Pferdehalter darf die ihm überlassene Box nicht ohne Zustimmung des Stallinhabers an Dritte weitergeben. Der Stallinhaber ist berechtigt, die Box aus betrieblichen Erfordernissen vorübergehend anderweitig zu belegen, falls das Pferd nicht anwesend ist. Der Pferdehalter erhält hierfür keine Vergütung. 


 VII. Reitanlagennutzung 
Der Pferdehalter erkennt die Stallordnung an. Der Stallinhaber ist berechtigt, diese einseitig in den Notwendigkeiten eines geregelten Betriebes anzupassen und durch öffentlichen Aushang bekannt zu machen. Jeder Pferdehalter ist insbesondere verpflichtet: 
 1. bei der Nutzung der Reitflächen Rücksicht auf andere Nutzer zu nehmen und die  Bahnregeln gemäß 
 FN Richtlinien – Reiten und Fahren – zu befolgen, 
 2. die ihm überlassene Box, die Reitflächen sowie die ihm zur Nutzung  bereitgestellten Geräte, Sattelplätze und – kammer pfleglich zu behandeln,  insbesondere ihre Abfälle durch Fegen, Abäppeln oder Einsammeln zu beseitigen, und  berechtigten Dritten die Nutzung nicht zu erschweren, 
 3. in den Stall- und Lagergebäuden der Reitanlage sowie dem Reiterstübchen nicht zu  rauchen, 
 4. Hunde nur mitzubringen, wenn für diese eine Hundehaftpflichtversicherung besteht,  er diese an der Leine führt und er gegebenenfalls dessen Exkremente unverzüglich  entsorgt, wenn der Hund unter Aufsicht und ständiger Zugriffsmöglichkeit des  Besitzers steht, darf er auch freilaufen, 
 5. keinen vom Stallbesitzer nicht autorisierten Trainer auf der Reitanlage mit  Ausbildungsmaßnahmen zu betrauen und auch selbst nicht als solcher aufzutreten und 
 6. alle auf seiner Seite beteiligten Nutzer des Vertrages, insbesondere Angehörige und  Reitbeteiligungen, über die Vertragspflichten aufzuklären und zu deren Einhaltung  anzuhalten. 
Das Recht des Stallinhabers, seine Reitanlage zu nutzen, wird durch diese Bestimmungen nicht berührt. 


VIII. Nutzungseinschränkung 
Etwaige Einschränkungen in der Nutzung werden rechtzeitig bekannt gegeben. 


IX. Seuchenbekämpfung 
Jeder Pferdehalter ist verpflichtet: 
 1. nur Pferde, die zum Zeitpunkt der Einstallung keine ansteckenden Krankheiten  haben, geimpft und entwurmt worden sind, in den Reit- und Pensionsstall Gestüt  Rickhof zu verbringen, 
 2. alle Schäden zu erstatten, die in Folge falscher Angaben entstehen und 
 3. sein Pferd in Zukunft mindestens einmal jährlich impfen zu lassen und zweimal  jährlich zu entwurmen. 


X. Haftungsausschluss 
Der Pferdehalter befreit den Stallinhaber von der Haftung wegen aller ihm oder Dritten, deren Aufenthalt im Reit- und Pensionsstall Gestüt Rickhof er direkt oder mittelbar veranlasst hat, unverschuldet oder durchleichte Fahrlässigkeit des Stallinhabers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursachten Sach- und Vermögensschäden, soweit diese nicht durch eine Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind. 
In gleicher Weise stellt der Pferdehalter den Stallinhaber von der Haftung wegen aller unverschuldet oder durch leichte Fahrlässigkeit des Stallinhabers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursachten Personenschäden frei. Ferner stellt der Pferdehalter den Stallinhaber im Innenverhältnis insoweit von Ansprüchen Dritter frei, insbesondere von Ansprüchen ihrer Kranken- und Sozialversicherung, soweit diese nicht durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. 


XI. Haftung 
Der Pferdehalter haftet verschuldensunabhängig für Schäden, die dem Stallinhaber im Zusammenhang mit der Vertragsausübung durch den Pferdehalter entstehen. Dies gilt auch hinsichtlich Dritter, derer sich der Pferdehalter zur Pflege oder Bewegung seines Pferdes bedient.                                                                                                                                     

Der Stallinhaber ist berechtigt, die Beseitigung etwaiger Schäden wahlweise vom Pferdehalter zu verlangen oder diese auf dessen Kosten beheben zu lassen. 
 
XII. Gewährleistung 
Gewährleistungsansprüche stehen dem Pferdehalter nur insoweit zu, als die behaupteten Mängel nicht schon bei Vertragsschluss vorlagen und er diese dem Stallinhaber unverzüglich anzeigt. Verbreitet die Pferdeeigentümer etwaige Mängel bevor er diese dem Stallbesitzer angezeigt hat in der Öffentlichkeit, so verwirkt er seinen Gewährleistungsanspruch. Der Stallinhaber ist berechtigt, mindestens zwei Nachbesserungsversuche in angemessener Zeit ab der Mängelanzeige zu unternehmen. Der Pferdehalter ist nicht berechtigt, mit Kosten einer eigenmächtigen Mängelbeseitigung aufzurechnen oder Teile der Miete ohne vorherige Anzeige zurückzubehalten. 


XII. Pfandrecht 
Der Stallinhaber hat wegen der Miete und sonstiger aus dem Einstallungsvertrag entstehenden Forderungen ein Pfandrecht an den eingestallten Pferden und sonstigen dem jeweils säumigen Pferdehalter gehörenden, eingebrachten Sachen (Sattelzeug, Pferdeanhänger u. a.). 


XIII. Schlussbestimmungen  
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 
Sind Sie, Privatperson, Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und Ihnen unser Geschäftssitz.

Datenschutz

 

Datenschutzerklärung/Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

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Iris Jansen-Jentgens

 

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